18 fer vor, zumal die Privatklägerin bei einem frei erfundenen Vorwurf eine vollendete Tat und nicht bloss einen Versuch beschrieben hätte. Die Aussagen der Privatklägerin würden bemerkenswerte Details enthalten, zum Beispiel, dass sie gesagt habe, der Beschuldigte solle ins Puff gehen, wenn er eine Frau wolle. Dies füge sich in den Kontext ein und erscheine nicht frei erfunden. Es seien keinerlei klassische Lügensignale erkennbar.