Sie habe nur wiedergeben können, was der Zeuge ihr erzählt habe. Dies zeige immerhin, dass der Zeuge gegenüber der Privatklägerin im unmittelbaren Nachgang dieses Ereignisses genau diese Angaben gemacht habe, wie später gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Zu den anderen Vorwürfen habe die Privatklägerin im Kerngeschehen wiederholt ausgesagt, sie sei auf dem Sofa gesessen und der Beschuldigte habe ihre Hand an seinen erigierten und ausgepackten Penis gezogen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Die Erwägungen der Vorinstanz würden in diesem Punkt nicht überzeugen.