9.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Rechtsvertretung der Privatklägerin Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, bezüglich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten könne auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Auf seine Aussagen sei nicht abzustellen. Die Privatklägerin könne zum Vorwurf der Schändung keine eigenen Wahrnehmungen schildern, da sie bewusstlos gewesen sei. Sie habe nur wiedergeben können, was der Zeuge ihr erzählt habe.