Auch den unter Ziff. I.3. der Anklageschrift umschriebenen Vorfall geben weder J.________ noch C.________ glaubhaft wieder. Die Ausführungen sind als detailarm und teilweise widersprüchlich zu bezeichnen. Objektive Beweismittel liegen dazu keine vor. Auch betreffend die versuchte sexuelle Nötigung hat nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen.