Obwohl sie im Rahmensachverhalt relativ konstant sind, erscheinen sie zum Kernsachverhalt inkonstant, teilweise gar widersprüchlich und unlogisch. Insgesamt ergibt sich daraus ein unvollständiges Bild, welches auch anhand der übrigen Aussagen bzw. der objektiven Beweismittel nicht komplettiert werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. […] Fazit im Hinblick auf die versuchte sexuelle Nötigung (Ziff. 1.3. AKS)