Gesamthaft betrachtet bestehen nach der Würdigung aller zur Verfügung stehenden subjektiven Beweismittel ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich wie in Ziff. I.1. der Anklageschrift umschrieben abgespielt hat. Insbesondere vermögen die Aussagen des Tatzeugen, J.________, das Gericht nicht zu überzeugen. Obwohl sie im Rahmensachverhalt relativ konstant sind, erscheinen sie zum Kernsachverhalt inkonstant, teilweise gar widersprüchlich und unlogisch.