Ebenso wenig belegen die DNA-Spuren an den Brüsten einen unfreiwilligen Kontakt. Zu bedenken sind hier insbesondere die Aussagen von J.________, welcher (auch) von einem freiwilligen körperlichen Kontakt (inkl. Berührungen der Brüste) gesprochen hat. Da keine Spuren von K.O-Tropfen oder MDMA bzw. Ecstasy im Urin von C.________ nachgewiesen werden konnten, kann der Beschuldigte auch nicht für deren Zustand verantwortlich gemacht werden. Fazit im Hinblick auf den Schändungsvorwurf (Ziff. I.1. AKS)