Die Probenentnahme am inneren und äusseren Genitalbereich hat zu keinen Ergebnissen geführt. Die an den Händen des Beschuldigten entnommenen Proben sind indes nicht ausgewertet worden (pag. 39). Im Endeffekt fehlt es den objektiven Beweismitteln in casu an genügender Aussagekraft. Zwar belegt der Anzeigerapport die Bewusstlosigkeit von C.________ im Moment des Eintreffens der Polizei. Ob jedoch der Beschuldigte an ihr vorgängig sexuelle Handlungen vorgenommen hat, kann aus dem Rapport nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig belegen die DNA-Spuren an den Brüsten einen unfreiwilligen Kontakt.