17 enthalten gewesen. Es versteht sich von selbst, dass dieser Befund belegt, dass der Beschuldigte die Brüste von C.________ berührt hat. Ob es sich dabei aber um einen freiwilligen Kontakt gehandelt hat oder nicht, ergibt sich aus dem Rapport des KTD ebenso wenig wie die Antwort auf die Frage, weshalb bei der zusätzlich durchgeführten Y-Analyse Merkmale von zwei männlichen Personen gefunden worden sind. Die Probenentnahme am inneren und äusseren Genitalbereich hat zu keinen Ergebnissen geführt.