___ indessen nicht (wie von dieser vermutet) in K.O.-Tropfen gehabt (vgl. IRM-Gutachten, pag. 72). Vielmehr könnte die Bewusstlosigkeit auf den hohen Alkoholkonsum zurückzuführen gewesen sein, wurde bei C.________ doch eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 2.69 bis 3.39 Gewichtspromille errechnet (pag. 72). Weiter ergibt sich aus dem Rapport des KTD vom 29.03.2020 (pag. 36 ff.), dass an den Brüsten von C.________ bei beidseitiger Probenentnahme DNA-Spuren sichergestellt und ausgewertet haben werden können (Ziff. II.3.2.). Im festgestellten Mischprofil ist das Profil des Beschuldigten komplett