Wie sich aus dem Anzeigerapport vom 03.04.2020 (pag. 28 ff.) ergibt, ist C.________ bei Eintreffen der Polizisten an der F.________strasse bewusstlos auf dem Sofa gesessen. Dass die später eintreffende Ambulanz C.________ einen GCS von 13 bzw. 14 zugewiesen hat, vermag an den Feststellungen der Polizei nichts zu ändern. Damit ist die Bewusstlosigkeit von C.________ zu diesem Zeitpunkt erwiesen. Dieses Sachverhaltselement stimmt mit den Schilderungen von C.________ und J.________ überein. Seinen Ursprung hat der Zustand von C.________ indessen nicht (wie von dieser vermutet) in K.O.-Tropfen gehabt (vgl. IRM-Gutachten, pag.