113, Z. 227). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie daraufhin klar, der Beschuldigte habe dies getan (pag. 124, Z. 253 ff.). Es erschliesst sich dem Gericht zudem in keiner Art und Weise, weshalb weder C.________ noch J.________ den Beschuldigten bei einem derartigen ungebührlichen Verhalten nicht bereits aus der Wohnung gewiesen, sondern diesen weiterhin bei sich beherbergt haben. Insgesamt erweist sich die Situation demnach als nicht nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Aussagen erscheinen zu wenig glaubhaft, um beweismässig vollumfänglich darauf abstellen zu können. Würdigung der objektiven Beweismittel