Auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 01.09.2021 hat C.________ zu diesem Tatvorwurf erst auf wiederholte und konkrete Nachfrage Aussagen gemacht (pag. 123 f., Z. 238 ff.). Bei ihrer Befragung an der Hauptverhandlung hat sie dann von sich aus gesagt, dass der Beschuldigte ihre "Hand gehalten" habe und dass sie sein Glied hätte berühren sollen (pag. 437, Z. 12 f.). Weitere Details blieb sie jedoch schuldig. Der Umstand, dass C.________ den besagten Vorfall weder an ihrer ersten Befragung noch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von sich aus erwähnte, erscheint ungewöhnlich.