110, Z. 68), dass er insistiert habe (pag. 123, Z. 212 f.) und immer wieder versucht habe, sie zu berühren und zu streicheln (pag. 123, Z. 222 ff.). Einzelne Tathandlungen, wie das in der Anklageschrift umschriebene Küssen am Hals, das Anfassen am Gesäss und an den Brüsten über den Kleidern etc., erwähnte sie hingegen gar nicht und nahm auch nur auf entsprechende Rückfrage dazu Stellung (beispielsweise pag. 125, Z. 295 f.; pag. 437, Z. 24 ff.). Insgesamt wirken ihre Aussagen aufgrund der fehlenden Details und Originalitätsmerkmale nicht besonders echt oder real erlebt.