C.________ konnte zum Schändungsvorwurf keine originären Angaben machen, sondern die Geschehnisse nur vom Hörensagen wiedergeben. Daher wird auf die Darstellung ihrer Aussagen zur Schändung vorliegend verzichtet. In Bezug auf die sexuelle Belästigung blieb C.________ zwar stets dabei, dass sie die vom Beschuldigten initiierten Berührungen allesamt nicht gewollt habe. In ihren Aussagen finden sich aber – abgesehen von ihrer Konstanz – nur wenige Realitätskriterien. So sind diese als einigermassen detailarm zu beschreiben. C.________ erklärt beispielsweise, dass der Beschuldigte "mit ihr" habe sein wollen (pag. 110, Z. 68), dass er insistiert habe (pag.