Im Ergebnis kann zwar festgehalten werden, dass die Aussagen von J.________, gerade was den Rahmensachverhalt des Schändungsvorwurfes angeht, als relativ konstant zu bezeichnen sind. Allerdings sind die Aussagen des Zeugen in wesentlichen zentralen Fragen wenig konstant und teilweise auch unlogisch sowie wenig nachvollziehbar. Bemerkenswert ist überdies, dass J.________ auch angegeben hat, am fraglichen Abend selber Alkohol und Drogen konsumiert sowie eine Schlaftablette eingenommen zu haben (pag. 90, Z. 38 ff., pag. 443, Z. 16 f.). J.________ wurde leider weder einem Alkoholtest, noch einem Drogen- und Medikamentenscreening unterzogen.