Weder an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch an der Hauptverhandlung hat J.________ diesen Vorfall dann erneut beschrieben. Dass er sich letztlich an eine so markante Handlung nicht mehr erinnert, erscheint doch sehr erstaunlich. Insgesamt sind die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen J.________ daher wenig glaubhaft. Aussagen zur Schändung