443, Z. 39 ff.)." Die erneute Frage, ob für den Beschuldigten der Zeitpunkt erkennbar gewesen sei, in dem C.________ die Berührungen nicht mehr gewollt habe, hat J.________ an der Hauptverhandlung bejaht. Sie habe in diesem Moment wohl einfach gespürt, dass ihre Grenze überschritten worden sei. Sie habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, jetzt sei fertig und sie wolle nicht mehr angefasst werden. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wo die Grenze gewesen sei. Wie sich aus dieser Darstellung ergibt, hat J.________ zwar stets erklärt, dass C.________ vom Beschuldigten irgendwann nicht mehr habe berührt werden wollen.