An der gleichen Einvernahme sagte er, dass er nicht mehr genau wisse, was C.________ dem Beschuldigten gesagt habe, als sie nicht mehr habe angefasst werden wollen. Sie habe dies jedoch unmissverständlich getan (pag. 97, Z. 162 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 09.06.2022 (pag. 441 ff.) hat J.________ dann folgende Aussagen gemacht: "Es war eigentlich alles gut, bis ich das Gefühl gehabt habe, dass es langsam auf die Beläs- tigungs-Seite gerutscht ist, also ein bisschen übergriffig (pag. 442, Z. 26 ff.)". Und: "(…) Ich habe es einfach 'abusiv' gefunden. Also aus meiner Sicht war es über der Grenze, was sie wohl selber auch so empfunden hat (pag. 443, Z. 39 ff.).