Beschuldigte habe merken können, dass er nun eine Grenze überschreite. Diese Frage hat J.________ jeweils unterschiedlich beantwortet. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 02.03.2020 (pag. 89 ff.) hat er gesagt, dass C.________ den Beschuldigten weggestossen und ihm gesagt habe, dass er die Berührungen sein lassen solle. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13.01.2022 (pag. 93 ff.) hat J.________ ausgeführt, dass es – nach dem einvernehmlichen "Rummachen" - einen Zeitpunkt gegeben habe, in dem C.________ mehrmals Nein gesagt habe, als der Beschuldigte sie berührt habe (pag. 96, Z. 118 ff.). An der gleichen Einvernahme sagte er, dass er nicht mehr genau wisse, was C.______