Mit seinen erstmals bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen, wonach C.________ über relativ lange Zeit mit den Berührungen des Beschuldigten einverstanden gewesen sei bzw. diese auch gewollt habe, widerspricht J.________ den Angaben von C.________ diametral. Diese hatte nämlich bis zuletzt erklärt, dem Beschuldigten nie freiwillig näher gekommen zu sein. Dieser eklatante Widerspruch wirft gleichzeitig Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Tatzeugen, als auch an denjenigen des Opfers auf. Mehrfach wurde J.________ anlässlich seiner Einvernahmen sodann die Frage gestellt, wie C.________ den Beschuldigten denn abgewehrt habe, als es ihr zu viel geworden sei bzw. wie der