An seiner delegierten Einvernahme vom 02.03.2020 (pag. 89 ff.) hat J.________ vorerst ausgeführt, dass jeglicher Körperkontakt, welchen der Beschuldigte zwischen sich und C.________ habe herstellen wollen, von dieser nicht erwünscht gewesen sei. C.________ habe dem Beschuldigten dies mehrfach dezidiert zu verstehen gegeben und ihn immer weggestossen. Bereits in der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13.01.2022 (pag. 93 ff.) hat J.________ diese Aussagen sehr deutlich revidiert und ausgeführt, dass zwischen C.________ und dem Beschuldigten auch einvernehmlicher körperlicher Kontakt stattgefunden habe. C.________ und der Beschuldigte hätten zu-