Dies alles erscheint dem Gericht in Anbetracht der gesamthaft betrachteten Parteiaussagen als durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der vor allem im Kernsachverhalt vorhandenen Hinweise auf Lügensignale sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als sonderlich glaubhaft zu bewerten. Es kann aufgrund dieser Elemente jedenfalls nicht grundsätzlich auf seine Angaben abgestellt werden. Umso mehr fällt damit die Frage ins Gewicht, ob vollumfänglich auf die Aussagen von J.________ bzw. C.________ abgestellt werden kann, welche den Beschuldigten erheblich belasten. Würdigung der Aussagen von J.________ Vorbemerkung