Der Beschuldigte gab dazu nämlich an, dass dies J.________ selber getan habe. Sein eigenes Handy habe er in einer Bar vergessen gehabt, was es ihm unmöglich gemacht habe, derartige Filme abzuspielen. Diese grundsätzlich glaubhaften Angaben des Beschuldigten werden durch die Aussagen von C.________ untermauert, welche ebenfalls erklärt hat, dass es J.________ gewesen sei, welcher Videos mit pornografischem Inhalt gezeigt habe (pag. 112, Z. 203 ff.). Dass in diesem Rahmen überhaupt pornografische Videos abgespielt worden sind, zeigt, dass in der Wohnung an der F.________strasse eine relativ enthemmte Stimmung geherrscht haben dürfte.