Auch diese erkennbaren Unregelmässigkeiten sprechen grundsätzlich gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Auch hinsichtlich der Frage, ob er und C.________ sich in gegenseitigem Einverständnis nähergekommen seien, widerspricht sich der Beschuldigte mehrfach (vgl. hierzu u.a. pag. 102, Z. 133 ff.; pag. 104, Z. 244 ff.; pag. 20, Z. 90 ff.; pag. 449, Z. 37). Ungeachtet der vorhandenen Lügensignale ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte beispielsweise glaubhaft angegeben hat, dass nicht – wie von J.________ behauptet – er es gewesen sei, welcher am fraglichen Abend Pornofilme auf seinem Handy abgespielt hat. Der Beschuldigte gab dazu nämlich an, dass dies J.______