Auf Vorhalt, dass C.________ nachweislich bewusstlos gewesen sei, hat der Beschuldigte dann ausgesagt, dass er sich aufgrund des Streits mit J.________ nicht darauf geachtet habe, in welchem Zustand sich C.________ befunden habe (pag. 104, Z. 226 ff.). Letztlich gab er an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass C.________ – als J.________ die Polizei alarmiert habe – auf dem Sofa geschlafen habe (pag. 450, Z. 43). Auch diese erkennbaren Unregelmässigkeiten sprechen grundsätzlich gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten.