Zu würdigen sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten. Dieser hat die ihm gemachten Tatvorwürfe konstant bestritten. Dabei ist er oft auch zum Gegenangriff übergegangen. So hat er J.________ als "Lügner" und "Drögeler" und C.________ als "Prostituierte" bezeichnet. Derartige Gegenangriffe stellen grundsätzlich ein Lügensignal dar. Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten über den Zustand von C.________ als inkonstant zu bezeichnen. Zunächst hatte er nämlich erklärt, dass C.________ bis zum Eintreffen der Polizei immer wach gewesen sei (pag. 102, Z. 155). Auf Vorhalt, dass C.__