, S. 26 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat nicht bestritten, am fraglichen Abend auf C.________ und J.________ getroffen zu sein und sich mit diesen – ihm zuvor unbekannten Personen – in die Wohnung von J.________ begeben zu haben. Der Rahmensachverhalt ist demnach erstellt. Allerdings hat der Beschuldigte stets bestritten, in der fraglichen Wohnung an der F.________strasse ohne Einverständnis von C.________ sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen zu haben bzw. versucht zu haben, solche vorzunehmen. Vorbemerkung zur Beweiswürdigung