Eine erneute Einvernahme des Zeugen oder der Privatklägerin erscheint auch unter diesem Blickwinkel nicht erforderlich. Aus diesen Gründen beschloss die Kammer, auf eine erneute Einvernahme des Zeugen und der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten und die Verhandlung trotz deren Nichterscheinen fortzusetzen (pag. 761). 9.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und detailliert mit den Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und des Zeugen sowie mit den objektiven Beweismitteln auseinandergesetzt. Darauf kann vollumgänglich verwiesen werden (pag. 545 ff., S. 26 ff.