Sowohl die Privatklägerin als auch der Zeuge wurden von der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie von der Vorinstanz eingehend zu den Tatvorwürfen befragt. Die gemachten Aussagen weisen eine hinreichend hohe Aussagequalität auf, welche es ohne Weiteres erlaubt, die Schilderungen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Eine erneute Einvernahme des Zeugen oder der Privatklägerin erscheint auch unter diesem Blickwinkel nicht erforderlich.