Unter diesen Umständen darf von der Privatklägerin verlangt werden, dass sie sich als mutmassliches Opfer und Privatklägerin mit Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen am Verfahren beteiligt. In Einklang mit ihrem Rechtsvertreter (pag. 760) wertet die Kammer das Nichterscheinen der Privatklägerin als impliziten Verzicht auf ihre Einvernahme. Sowohl die Privatklägerin als auch der Zeuge wurden von der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie von der Vorinstanz eingehend zu den Tatvorwürfen befragt.