Hinsichtlich der beabsichtigten Einvernahme der Privatklägerin ist zu berücksichtigen, dass sie die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der Schändung und der sexuellen Nötigung als einzige Partei revidiert haben möchte – die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer fehlenden Anschlussberufung ihr Einverständnis mit den Freisprüchen signalisiert und an der Hauptverhandlung dann auch entsprechende Anträge gestellt. Unter diesen Umständen darf von der Privatklägerin verlangt werden, dass sie sich als mutmassliches Opfer und Privatklägerin mit Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen am Verfahren beteiligt.