Dessen Einvernahme wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht beantragt, sondern er wurde von Amtes wegen vorgeladen. Hinsichtlich der beabsichtigten Einvernahme der Privatklägerin ist zu berücksichtigen, dass sie die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der Schändung und der sexuellen Nötigung als einzige Partei revidiert haben möchte – die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer fehlenden Anschlussberufung ihr Einverständnis mit den Freisprüchen signalisiert und an der Hauptverhandlung dann auch entsprechende Anträge gestellt.