Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Vorliegend handelt es sich nicht um ein klassisches Vieraugendelikt, da ein Zeuge die Geschehnisse beobachtet haben will. Dessen Einvernahme wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht beantragt, sondern er wurde von Amtes wegen vorgeladen.