722.1) nicht. Auch der Zeuge blieb der Berufungsverhandlung trotz fristgerechter und ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fern (vgl. pag. 715.1.). Es stellte sich deshalb die Frage, inwieweit auf die beabsichtigten Einvernahmen der Privatklägerin und des Zeugen verzichtet werden konnte. Die unmittelbare Abnahme eines Beweises ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang eines Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn