317 f.). Hinsichtlich der versuchten sexuellen Nötigung wird ihm vorgeworfen, er habe am selben Datum und Ort am frühen Morgen versucht, die Hand der Privatklägerin an sein aus der Hose hervorgeholtes, erigiertes Glied zu führen, indem er an ihrer Hand in Richtung seines Gliedes gezogen habe. Die Privatklägerin habe sich gegen diese Handlung gewehrt, indem sie sich vom Beschuldigten entfernt habe, sodass die sexuelle Nötigung nicht gelungen sei (pag.