Mit Anklageschrift vom 14. Februar 2022 wird dem Beschuldigten bezüglich der Schändung vorgeworfen, er habe am 2. März 2020 um ca. 06:30 Uhr in der Wohnung des Zeugen in T.________ (Ortschaft) die Privatklägerin, die als Folge des Konsums einer grossen Menge Alkohol und des Konsums von Kokain und eventuell von Benzodiazepinen sowie möglicherweise als Folge eines Sauerstoffmangels bewusstlos gewesen sei oder tief geschlafen habe und deshalb widerstandsunfähig gewesen sei, mit der Hand unter den Kleidern im Vaginalbereich angefasst und ihre nackte Brust geleckt (pag. 317 f.).