559, S. 40 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich konsumierte der Beschuldigte einige Tage vor dem 22. Juli 2020 eine unbekannte Menge Kokain und Cannabis, wofür er wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) schuldig gesprochen wurde (pag. 560, S. 41 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).