186 StGB schuldig (pag. 557 f., S. 38 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ferner wurde der Beschuldigte der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, nachdem er am 17. März 2020 eine Weinflasche gegen die Eingangstür des Lebensmittelladens des Strafklägers geworfen hatte, wodurch die äussere Scheibe der Türe zerbrochen war (pag. 559, S. 40 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).