22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Sodann entwendete er am 22. September 2020 zusammen mit G.________ im N.________ an der R.________strasse in Bern 13 Flaschen Whiskey mit einem Gesamtwert von CHF 509.35, wofür ein Schuldspruch wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfolgte (pag. 553 ff., S. 34 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In den Fällen vom 9. und 22. Juli 2020 sowie im Fall vom 22. September 2020 machte sich der Beschuldigte zudem aufgrund bestehender Hausverbote in den entsprechenden Filialen jeweils des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig (pag.