8. Rechtskräftige Schuldsprüche Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 553 ff., S. 34 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).