StPO als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Zumal die Privatklägerin ordnungsgemäss vorgeladen werden konnte und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung durch ihren amtlichen Rechtsvertreter rechtsgültig vertreten war, gilt ihre Berufung nicht als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 Bst. a und c StPO e contrario). Folglich beschloss die Kammer – in Einklang mit den Parteivertretern (vgl. pag. 759 f.) –, die Verhandlung trotz Abwesenheit der Privatklägerin fortzusetzen (pag. 761).