Die ihm bekannte Handynummer sei inaktiv und sie habe auf Emails und Anrufe nicht reagiert. Auch die Opferhilfestelle T.________ habe die Privatklägerin nicht mehr erreichen können. Die Berufung sei jedoch instruktionsgemäss erfolgt (pag. 759). Gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. a StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Im Weiteren gilt die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann.