7. Säumnis der Privatklägerin Die Vorladung vom 30. Dezember 2022 für die Berufungsverhandlung (pag. 706 ff.) konnte der Privatklägerin ordnungsgemäss zugestellt werden (vgl. pag. 722.1). Dispensiert wurde sie nur mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme (pag. 720). Dennoch blieb sie der oberinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Ihr Rechtsvertreter teilte zu Beginn der Verhandlung mit, seit mehreren Monaten keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin zu haben. Die ihm bekannte Handynummer sei inaktiv und sie habe auf Emails und Anrufe nicht reagiert.