528 f., S. 9 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, zumal sich der Verzicht auf dem fraglichen Formular nur auf den Tatvorwurf der sexuellen Belästigung bezieht, von welchem der Beschuldigte im Übrigen bereits heute rechtskräftig freigesprochen ist. Der Verzicht beschlug damit die weiteren, heute noch interessierenden Tatvorwürfe der versuchten sexuellen Nötigung und der Schändung nicht. Die Privatklägerin wurde vorinstanzlich mit ihren Anträgen zu Recht im Strafverfahren zugelassen.