9 kuments im Klaren gewesen sei. So habe sie in ihrer Erstbefragung gar geltend gemacht, sie behalte sich vor, den Beschuldigten noch anzuzeigen. Sie sei zudem auch mit der Übermittlung ihrer Angaben an die Opferberatungsstelle einverstanden gewesen und habe nach dem Vorfall einen Anwalt konsultiert. Es bestünden somit diverse Hinweise, dass sie einen allfälligen Verzicht jedenfalls nicht willensmängelfrei beabsichtigt habe (pag. 528 f., S. 9 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).