391 Abs. 2 StPO gebunden. Für den Fall, dass die Kammer die vorinstanzlichen Freisprüche bestätigt, ist sie hingegen an das Verschlechterungsverbot gebunden, das heisst sie darf das Urteil, insbesondere hinsichtlich Höhe der Geldstrafe und Dauer einer allfälligen Landesverweisung, diesfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist in jedem Fall die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.3 f.).