Weiter zu überprüfen sind aufgrund der Berufung des Beschuldigten die Verurteilung zu einer Landesverweisung und deren Dauer (Ziff. II.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) samt Ausschreibung im SIS (Ziff. V.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Privatklägerin in zwei Anklagepunkten ist die Kammer weder bei der Strafzumessung noch hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.