Verfahrensgegenstand bilden somit aufgrund der beschränkten Berufung der Privatklägerin die Freisprüche von der Anschuldigung der Schändung und der versuchten sexuellen Nötigung (Ziff. I.1 und I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die damit im Zusammenhang stehende Strafzumessung (Ziff. I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs; ohne Übertretungsbusse), die Verfahrenskosten sowie die Abweisung der privatklägerischen Zivilforderung (Ziff. IV.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter zu überprüfen sind aufgrund der Berufung des Beschuldigten die Verurteilung zu einer Landesverweisung und deren Dauer (Ziff.