Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf Grund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Der Rechtskraft nicht zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1 und V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Verfahrensgegenstand bilden somit aufgrund der beschränkten Berufung der Privatklägerin die Freisprüche von der Anschuldigung der Schändung und der versuchten sexuellen Nötigung (Ziff.